Donnerstag 11 Februar 2021, 08:08

Unvollständige Information durch den ausserordentlichen Bundesanwalt im Verfahren gegen den ehemaligen Bundesanwalt Michael Lauber

Bundesstrafgericht schützt Anspruch von FIFA-Präsident Gianni Infantino auf Bekanntgabe von Mitarbeitenden, die Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens im Fall des ehemaligen Bundesanwalts Lauber nehmen könnten

FIFA-Präsident Gianni Infantino begrüsst die durch das Bundesstrafgericht in seinem gestern publizierten Entscheid geschaffene Klarheit in Bezug auf die Abwicklung des Verfahrens gegen den ehemaligen Bundesanwalt Michael Lauber. Gianni Infantino hatte in einer Beschwerde unter anderem verlangt, dass der mit der mit dem Verfahren beauftragte ausserordentliche Bundesanwalt Stefan Keller mindestens die Namen des von ihm beigezogenen Hilfspersonals offenlegen muss. Dies, nachdem dieser sich geweigert hatte, die Namen jener Mitarbeitenden bekannt zu geben, die er im Verfahren beigezogen hat bzw. beiziehen will.

In seiner heutigen unvollständigen und eigennützigen Medienmitteilung unterdrückt der a. o. Bundesanwalt diese zentrale Beurteilung des Bundesstrafgerichts, wonach "es unabdingbar ist, dass die Parteien Kenntnis sämtlicher Mitarbeiter des fallführenden Staatsanwalts haben, die auch nur indirekten Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens haben". Das Gericht führt in seinem Urteil dazu weiter aus, dass "dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf vorgängige Bekanntgabe derjenigen Mitarbeiter zugebilligt werden (muss), denen der ausserordentliche Bundesanwalt einzelne Untersuchungshandlungen zu delegieren beabsichtigt und die gestützt auf ihre Nähe zum Verfahren zumindest die Möglichkeit haben, einen eigenen in der Sache sich auswirkenden Beitrag zu leisten, mithin einen mindestens indirekten Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens haben."

Das Gericht wies schliesslich die Auffassung Kellers zurück, dass seine Weigerung, die Namen der Hilfspersonen mitzuteilen, keiner gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Das Gericht lehnte es auch ab, Keller eine zusätzliche Frist zu gewähren, um seine rechtlichen Argumente in den verschiedenen Eingaben, die Keller bereits beim Gericht eingereicht hatte, darzulegen.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Bundesanwaltschaft dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für einen Teil seiner Aufwendungen auszurichten.