Pressemitteilung

Fédération Internationale de Football Association

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Mittwoch 15 Februar 2017, 14:35

Rechtsprechende Kammer der unabhängigen Ethikkommission eröffnet Verfahren gegen Eduardo Li und Brayan Jiménez

Die rechtsprechende Kammer der unabhängigen Ethikkommission unter dem Vorsitz von Hans-Joachim Eckert hat auf der Grundlage der Schlussberichte der Untersuchungskammer gegen Eduardo Li, den ehemaligen Präsidenten des costa-ricanischen Fussballverbands, und Brayan Jiménez, den ehemaligen Präsidenten des guatemaltekischen Fussballverbands, ein formelles Verfahren eröffnet.

Die Untersuchungen zu Eduardo Li und Brayan Jiménez unter der Leitung von Dr. Cornel Borbély, dem Vorsitzenden der Untersuchungskammer der Ethikkommission und Untersuchungsleiter, betrafen mutmaßlich illegale Zahlungen, die die beiden Funktionäre von Sportmarketingunternehmen erhalten hatten. Brayan Jiménez bekannte sich diesbezüglich am 29. Juli 2016 vor dem US-Bezirksgericht in Brooklyn (New York) in einem Fall der Verabredung zum organisierten Verbrechen und in zwei Fällen der Verabredung zum elektronischen Datenbetrug für schuldig. Eduardo Li bekannte sich am 7. Oktober 2016 vor dem US-Bezirksgericht in Brooklyn (New York) ebenfalls in einem Fall der Verabredung zum organisiertem Verbrechen, in einem Fall des elektronischen Datenbetrugs und in einem Fall  der Verabredung zum elektronischen Datenbetrug für schuldig.

Dr. Cornel Borbély beantragt in seinen beiden Schlussberichten, die am 8. Februar 2017 an die rechtsprechende Kammer überwiesen wurden, gegen Eduardo Li und Brayan Jiménez je eine lebenslange Sperre für sämtliche Fussballtätigkeiten (administrativ, sportlich und anderweitig) wegen mutmaßlicher Verstöße gegen Art. 13 (Allgemeine Verhaltensregeln), Art. 15 (Loyalität), Art. 18 (Anzeige- sowie Mitwirkungs- und Rechenschaftspflicht), Art. 19 (Interessenkonflikte) und Art. 21 (Bestechung und Korruption) des FIFA-Ethikreglements.

Im Laufe des Verfahrens erhielten Eduardo Li und Brayan Jiménez die entsprechenden Schlussberichte und hatten die Möglichkeit, zu diesen Stellungnahmen samt Beweismitteln einzureichen (Art. 70 des FIFA-Ethikreglements) und eine Verhandlung zu beantragen (Art. 74 Abs. 2 des FIFA-Ethikreglements).

Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes und im Sinne der Unschuldsvermutung gibt die rechtsprechende Kammer zum jetzigen Zeitpunkt keine weiteren Einzelheiten bekannt.